Allgemeine Cloud Bedingungen

für MANDY mobile operated automation

der INAUT Automation GmbH, FN 215179s, Hauptstraße 33 CENTRUM, 3244 Ruprechtshofen, UID-Nummer ATU52856805, Aufsichtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgruppe der WKNOE Elektro- Gebäude- Alarm- und Kommunikationstechniker, (in weiterer Folge kurz „INAUT“), wobei INAUT insbesondere den gewerberechtlichen Vorschriften, welche unter diesem Link abrufbar sind, unterliegt, wie folgt:

  1. Geltungsbereich ACB und SERVICEVEREINBARUNG
    1. Diese Allgemeinen Cloud-Bedingungen („ACB“) gelten ab 1.4.2018 und finden Anwendung zwischen INAUT und dem KUNDEN bzw NUTZER auf sämtliche Leistungen („SERVICE“ - siehe auch Definition unter Punkt 2), die INAUT über die Website bzw Mandy App ( http://www.mandy-app.com/) („MANDY“), insbesondere auf Basis der individuellen (Vetrags-)Vereinbarung über das jeweilige SERVICE (in Summe „SERVICEVEREINBARUNG“), erbringt. Diese ACB sind anwendbar und gelten auch dann, wenn der KUNDE zB als Anlagenbauer einen Vertrag mit eigenen Kunden schließt und die Registrierung für diesen und auch meist die technische Konfiguration vornimmt sowie die SERVICES von INAUT zur Verfügung stellt. Diesfalls kommt es zu einem Dreiparteienverhältnis:
  2. Die Beziehung KUNDE als Anlagenbauer zu dessen Kunde;
  3. Die Beziehung KUNDE als Anlagenbauer zu INAUT.
  4. Die Beziehung INAUT zu Kunde.
    1. Von den ACB abweichende Geschäftsbedingungen oder dergleichen des KUNDEN sind unwirksam, auch wenn diese für sich (exklusive) Geltung beanspruchen. Des Weiteren gelten die Lizenzbedingungen bzw Vertragsbedingungen oder Geschäftsbedingungen des jeweiligen Rechenzentrums, in dessen Server-Infrastruktur MANDY installiert ist. INAUT steht in der Auswahl des Rechenzentrums frei. Die Kosten für die Speicherung der Transaktionsdaten sind mit der einheitlichen Nutzungsgebühr abgegolten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Speicherplatz einem Dritten ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. INAUT stellt dem KUNDEN die vertragsgegenständliche Software zur Online-Nutzung über ein Datennetz zur Verfügung. Die Software wird zu diesem Zweck auf einer Server-Infrastruktur bereitgestellt, die über das Datennetz für den KUNDEN erreichbar ist. Ein Benutzerhandbuch für die Software ist nicht geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    2. INAUT schließt eine SERVICEVEREINBARUNG ausschließlich mit bzw erbringt SERVICES ausschließlich an Unternehmer(n). Der KUNDE garantiert, Unternehmer im Sinne des UGB zu sein und dass kein Gründungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG vorliegt. Der KUNDE garantiert weiters, dass innerhalb seiner Sphäre weder Minderjährige, Verbraucher noch sonstige unberechtigte Dritte die SERVICES nutzen.
    3. INAUT ist berechtigt, die ACB jederzeit nach eigenem Ermessen abzuändern; derartige Änderungen der ACB werden für den KUNDEN und NUTZER erst dann anwendbar, wenn er den Änderungen durch Anklicken des Zustimmungstextes in der SYSTEMAPPLIKATION oder im Falle der Bestellung von einem (weiteren) SERVICE zugestimmt hat. Das SERVICE, das vor Zustimmung zu den Änderungen der ACB bestellt oder bezogen wurde, wird durch die vom KUNDEN bzw NUTZER zuletzt akzeptierte Fassung der ACB erbracht.
  5. Begriffsbestimmungen
    1. Die in den ACB verwendeten Substantiva verstehen sich geschlechtsneutral. In den ACB bzw der SERVICEVEREINBARUNG werden nachstehenden Begriffen folgende Bedeutung zugeordnet:
  6. INAUT-SOFTWARE bezeichnet Computerprogramme und Datenbanken inkl damit verbundener Daten- und Dokumentationsinhalte, die im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG von INAUT über MANDY dem KUNDEN bzw NUTZER nutzbar gemacht werden. MANDY ist eine (cloudbasierte) Lösung in der Automatisierungstechnik, die es ermöglicht, Anlagen über einen Internetbrowser oder mittels auf einem Smart Device installiertem App zu bedienen. Dadurch kann der KUNDEN bzw NUTZER frei wählen, mit welchem Endgerät er auf seine Daten zugreift. Mit dem flexiblen Webinterface ist die Anlage auch am Smartphone gut bedienbar und abrufbar. Die Verbindung zur Anlage wird über ein Mobilfunknetz oder kabelgebundenes Internet aufgebaut. Die Daten werden mittels Verschlüsselung übermittelt. Die Aufzeichnung erfolgt in einer Datenbank und werden in einem Rechenzentrum gespeichert, repliziert und mehrmals gesichert. Der sogenannte MANDY-Connector liest und schreibt die konfigurierten Daten aus der / in die Steuerung, bereitet diese für die weitere Kommunikation nach außen auf (zB via Mobilfunk, WLAN oder Ethernet) und stellt die Datenverbindung her. Die Mobile-Applikationen (Apps) sind Anwendungen, die auf Tablet, PCs und/oder Smartphones – oder vergleichbarer anderer zukünftiger Computer-Hardware/Kommunikations-Hardware - zum Einsatz gebracht werden.
  7. ACB bezeichnen diese Allgemeinen Cloud-Bedingungen, welche vom KUNDEN bzw NUTZER im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG bzw vor der ersten Nutzung durch entsprechende Erklärung akzeptiert werden.
  8. ANNAHMEDATUM bezeichnet das Datum, an dem der KUNDE rechtsverbindlich durch Anklicken der entsprechenden Erklärungen die SERVICEVEREINBARUNG zum jeweiligen SERVICE, einschließlich der ACB, annimmt.
  9. KUNDE bezeichnet denjenigen, der als Unternehmer das SERVICE von INAUT bezieht. Dies kann einerseits der Unternehmer als direkter Endkunde oder der Unternehmer als Anlagenbauer sein, welcher wiederum selbst in einem Vertragsverhältnis zum Endkunden steht. KUNDE ist in diesem Zusammenhang daher sowohl der Vertragspartner von INAUT als auch der jeweilige KUNDE dieses Vertragspartners.
  10. NUTZER bezeichnet jeden, der das SERVICE von INAUT bezieht, sei es über INAUT direkt oder durch KUNDEN von INAUT; dies in der Regel auf Basis der SERVICEVEREINBARUNG zwischen INAUT und dem KUNDEN.
  11. SERVICE bezeichnet ein virtuelles Datenservice über oder durch MANDY, das Leistungsinhalt der SERVICEVEREINBARUNG ist.
  12. SERVICES umfassen ausschließlich jene Leistungen, die über MANDY von INAUT zur Verfügung gestellt werden.
  13. SERVICE KOMPENSATION bezeichnet eine Gutschrift von INAUT dem KUNDEN gegenüber für den Fall, dass INAUT ein SERVICE nicht vertragskonform erbringt bzw die Verfügbarkeiten über den vereinbarten Grenzwert hinaus nicht eingehalten wird.
  14. SERVICEVEREINBARUNG bezeichnet die Summe der Vereinbarungen zwischen dem KUNDEN und INAUT, zu deren Bedingungen INAUT das SERVICE erbringt und der KUNDE bzw der von ihm im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG berechtigte NUTZER das SERVICE bezieht, wobei die ACB integrierender Bestandteil der SERVICEVEREINBARUNG sind. Der Gegenstand der SERVICEVEREINBARUNG ist im jeweils mit dem KUNDEN gesondert geschlossenen Vertrag normiert.
  15. SYSTEMAPPLIKATION bezeichnet die Summe der Steuerungs-, Eingabe- und Ausgabemasken der MANDY, mit deren Hilfe der KUNDE bzw NUTZER seine Daten eingeben und aktuell halten kann, die als Kommunikationsplattform zwischen KUNDEN, NUTZER und INAUT dient, mit deren Hilfe der KUNDE das SERVICE bedienen und verwalten kann und über welche INAUT (zumindest zum Teil) das SERVICE an KUNDEN und NUTZER erbringt.
  16. ZUGANGSDATEN bezeichnet die Summe aller Kennungen und Passwörter, die der KUNDE bzw der NUTZER von INAUT zur Verfügung gestellt erhält (und dann unter Umständen vom KUNDEN bzw NUTZER geändert werden), um Zugriff auf die SYSTEMAPPLIKATION bzw das SERVICE zu erhalten.
  17. Registrierung und ZUGANGSDATEN
    1. Für den Zugang zur gesamten SYSTEMAPPLIKATION muss sich der NUTZER bzw KUNDE vorab auf MANDY registrieren.
    2. Die Registrierung umfasst (i) die Kundendatenerfassung (in der Benutzerverwaltung) und (ii) die Auswahl des Benutzers und Passwortes. Die Annahme dieser speicherbaren und ausdruckbaren ACB (Bestellseite) erfolgt bei erstmaligem Log-in (auch durch jeden später neu hinzugefügten NUTZER). Die vom KUNDEN bzw NUTZER eingegebenen Daten (Kundendaten) werden von diesem auf der Benutzerverwaltungsseite nochmals angezeigt und sind dort jederzeit korrigierbar.
    3. Die ZUGANGSDATEN dürfen ausschließlich im Rahmen und im Umfang der SERVICEVEREINBARUNG genutzt werden, wobei der KUNDE nur im Rahmen dessen zur Weitergabe von ZUGANGSDATEN an NUTZER und das ausschließlich im Rahmen seiner Unternehmenseinheit (nicht an - wie auch immer - verbundene Unternehmen) auf seine Gefahr und Verantwortung berechtigt ist. INAUT ist berechtigt, jederzeit - aus Sicherheits- und/oder aus Administrationsgründen – die ZUGANGSDATEN zu ändern und dem KUNDEN (auch für die berechtigten NUTZER) die neuen ZUGANGSDATEN per E-Mail zu übermitteln. Ausgenommen bei Gefahr in Verzug, wird INAUT – durch entsprechende fristgerechte Handlungen - dies auf jene Weise bewerkstelligen, dass eine Unterbrechung der Servicenutzung durch den KUNDEN aufgrund mangelnder aktueller ZUGANGSDATEN weitestgehend ausgeschlossen wird.
    4. Der KUNDE bzw NUTZER ist zur Geheimhaltung der ZUGANGSDATEN verpflichtet. Der KUNDE bzw NUTZER ist zur unbedingten Absicherung seines Anschlusses, seines (mobilen) Endgerätes sowie seiner ZUGANGSDATEN zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verpflichtet. Der KUNDE bzw NUTZER ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine ZUGANGSDATEN oder andere geheime Informationen im Zusammenhang mit einem SERVICE unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich an INAUT zu melden. Für einen Missbrauch von Daten und/oder ZUGANGSDATEN ist der KUNDE verschuldensunabhängig verantwortlich, insbesondere für alle Entgeltforderungen. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass INAUT berechtigt ist, das jeweilige bzw auch alle SERVICE(S) nach Entdeckung einer - auch unverschuldeten - vereinbarungswidrigen Nutzung unverzüglich einzustellen und die SERVICEVEREINBARUNG außerordentlich aufzulösen. INAUT wird sich bemühen, das SERVICE erst dann einzustellen bzw den Zugang zu diesen zu sperren, nachdem der KUNDE unter angemessener Frist schriftlich (per E-Mail genügt) aufgefordert wurde, den Missbrauch einzustellen bzw zu verhindern; dabei wird INAUT auf die Sperrfolgen tunlichst hinweisen. Diese Bestimmung gilt mutatis mutandis für nicht firstgerechte Bezahlung des SERVICE(S) vom KUNDEN.
    5. Die Daten sind vom KUNDEN stets aktuell zu halten, insbesondere um INAUT eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung (per E-Mail) zu ermöglichen.
  18. SERVICES und NUTZUNGSRECHTE
    1. Das SERVICE wird von INAUT gemäß der SERVICEVEREINBARUNG bis zur (Teil-)Beendigung dieser erbracht. INAUT wird das SERVICE nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der SERVICEVEREINBARUNG erbringen. Aktuell werden die Daten alle vier Stunden von der Server-Farm auf den INAUT-Server als Backup übertragen.
    2. Das SERVICE darf nur mittels vorheriger schriftlicher Zustimmung durch INAUT in Anwendungen und Bereichen eingesetzt werden, in denen erhöhte Sicherheitsanforderungen notwendig sind, sei es - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - in Nuklearanlagen, Verkehrs- und Kommunikationstechnik, Steuerungskomponenten (zB Fahr- und Flug- Wasserfahrzeuge jeglicher Art) sowie militärische Systeme oder ähnliche Systemumgebungen, in denen eine fehlerhafte Erbringung des SERVICE zu Personen- und/oder hohen Sach- bzw Vermögensschäden führen könnte („HIGH RISK ACTIVITIES“). INAUT schließt jede Verantwortlichkeit für den Einsatz eines SERVICE für HIGH RISK ACTIVITIES aus und hat das Recht, die SERVICEVEREINBARUNG außerordentlich zu kündigen, soweit ein SERVICE für HIGH RISK ACTIVITIES genutzt wird.
    3. Das SERVICE kann technischen oder sonst bedingten Änderungen durch INAUT unterliegen. Der KUNDE stimmt zu, dass unwesentliche Änderungen des SERVICE (Updates), also dann, wenn die Kernfunktionen des SERVICE erhalten bleiben, jederzeit von INAUT vorgenommen werden können, wobei INAUT tunlichst darüber vorab informiert. Weiters stimmt der KUNDE zu, dass das SERVICE mittels Upgrades in wesentlichen Funktionen und auch hinsichtlich des Umfangs geändert werden kann, wobei diese Änderungen von INAUT dem Kunden 7 Kalendertage im Vorhinein bekannt zu geben sind und der KUNDE ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des entsprechenden SERVICE zum Änderungszeitpunkt hat, wenn die Änderung mittels Upgrades für ihn unzumutbar ist. Der KUNDE verzichtet diesbezüglich auf sämtliche Ersatz- und sonstigen Ansprüche.
    4. Sofern ein SERVICE im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG die Nutzung von INAUT-SOFTWARE umfasst, räumt INAUT daran dem KUNDEN bzw berechtigten NUTZER ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht im nutzungsnotwendigen Umfang der SERVICEVEREINBARUNG ein („NUTZUNGSRECHT“) - weitergehende Bedingungen zum NUTZUNGSRECHT können im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG zum jeweiligen SERVICE vereinbart werden. Soweit das NUTZUNGSRECHT Werknutzungsbewilligungen von Drittanbietern umfasst, ist der Bewilligungstext in der INFO-Seite der Applikation und der www.mandy-app.com – Website jederzeit einsehbar und wird dieser mit der Bestellung integrierender Bestandteil der SERVICEVEREINBARUNG.
    5. Sofern für die Nutzung eines SERVICE Software oder dergleichen Dritter auf der Hardware des KUNDEN bzw NUTZERS notwendig ist (zB Browser-, PDF-Reader-Software), hat sich der KUNDE bzw NUTZER selbstständig um deren Installation und Wartung sowie um die Nutzungsrechte des entsprechenden Drittanbieters zu kümmern. Der KUNDE bzw NUTZER hält in diesem Zusammenhang INAUT verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
    6. Das jeweilige SERVICE ist entweder in der SYSTEMAPPLIKATION oder im mit dem KUNDEN bzw NUTZER gesondert abgeschlossenen Vertrag abschließend beschrieben.
  19. Nutzerseitige Voraussetzungen für die Erbringung des SERVICE
    1. INAUT kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass das SERVICE, die SYSTEMAPPLIKATION bzw MANDY kompatibel mit der vom KUNDEN bzw NUTZER eingesetzten Hard- und Software ist.
    2. Die Voraussetzungen (Mindestausstattung der Hardware bzw Software) für die Nutzung des jeweiligen SERVICE sind - soweit nicht im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG im Zusammenhang mit dem jeweiligen SERVICE anderes festgelegt - auf www.MANDY-app.com ersichtlich.
    3. Die Bereitstellung dieser Mindestvoraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste einschließlich der Übermittlungsleistungen vom bzw bis zum Leistungsübergabepunkt (ist gleich Netzabschlusspunkt von INAUT) sind nicht Gegenstand der SERVICEVEREINBARUNG, sondern obliegen ausschließlich dem KUNDEN bzw dem NUTZER.
  20. Nutzbarkeit, Daten und Rechte daran
    1. Die Benutzerverwaltung kann vom KUNDE bzw NUTZER selbst konfiguriert werden. Dazu stehen drei verschiedene Benutzergruppen zur Verfügung: (i) der KUNDE bzw NUTZER kann parametrieren und bedienen, (ii) bedienen oder (iii) Besucher können nur betrachten.
    2. Der KUNDE bzw NUTZER räumt INAUT ein exklusives, freies und im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der SERVICEVEREINBARUNG ein, Kundendaten zu verwenden (inklusive Sicherheitskopien und technischer Virtualisierungen); dies eingeschränkt auf den Zweck der ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung der SERVICES. Dies gilt mutatis mutandis auch im Verhältnis zwischen KUNDE und NUTZER, sollte ein Dreiparteienverhältnis bestehen und INAUT als Vertragspartner einen Anlagenbauer als KUNDE haben; in diesem Fall räumt der NUTZER dem KUNDE Rechte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ein. Der KUNDE bzw NUTZER garantiert über die entsprechenden Rechte zu verfügen und hält INAUT in diesem Zusammenhang verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
    3. Die Weitergabe von Kundendaten an Drittanbieter, damit INAUT die SERVICES betreiben kann, ist zur vertraglichen Erfüllung zulässig. Der KUNDE bzw NUTZER behält alle Rechte, die er an Kundendaten besitzt, die er über MANDY der INAUT zur Verfügung stellt. Diese Kundendaten werden von INAUT nur dann verwendet, wenn dies für die Bereitstellung der hier beschriebenen SERVICES und in Übereinstimmung mit allen geltenden Datenschutzgesetzen erforderlich ist (einschließlich der EU-Datenschutz-Grundverordnung). Sowohl INAUT als auch der KUNDE bzw NUTZER werden die Datenschutzerklärung und die Datenschutzbestimmungen in allen Punkten einhalten und die erforderliche Unterstützung und Kooperation bereitstellen, soweit dies zumutbar oder erforderlich ist.
    4. Der KUNDE bzw NUTZER stimmt zu, dass INAUT alle Daten, die über MANDY eingegeben oder von dieser gesammelt, verarbeitet und aggregiert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt, Daten zur Nutzung der SERVICES und Kundendaten, sowohl in historischer, aggregierter und anonymer Basis für eigene Zwecke verarbeiten kann. INAUT muss angemessene Sicherheitsmaßnahmen für alle Daten in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung aufrechterhalten. INAUT ist der alleinige und ausschließliche Eigentümer aller Rechte, Titel und Interessen an diesen von oder über MANDY aggregierten (Anlage-)Daten und darf diese für eigene Geschäftstätigkeiten weltweit und gebührenfrei verarbeiten und offenlegen, sofern dadurch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des KUNDEN oder NUTZER Preis gegeben werden; letzteres gilt jedoch nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung bestehen. Der KUNDE bzw NUTZER anerkennt, dass die Daten unabhängig von der Art, Herkunft, Form oder dem Medium, auf dem sie gespeichert sind, wertvoll und hoch vertrauliches geistiges Eigentum als auch ein Geschäftsgeheimnis, das nicht allgemein verfügbar ist, darstellen und als geschützte Informationen im Alleineigentum von INAUT stehen. Das Eigentum an den Daten verbleibt daher ausschließlich bei INAUT.
    5. INAUT räumt dem KUNDEN bzw NUTZER jedoch das nicht ausschließliche, auf den Sitz des KUNDEN bzw NUTZERS beschränkte, nur auf dessen eigene KUNDEN übertragbare und unterlizenzierbare, auf die Dauer der SERVICEVERINBARUNG, Recht ein, die Daten und Kopien davon, davon abgeleitete, neu aufbereitete und neu generierte bzw aggregierte Daten, Analysen und Auswertungen, für den eigenen internen Gebrauch zu verarbeiten. Der KUNDE bzw NUTZER ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen, handeln, kopieren, verteilen, übertragen, entsorgen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme von verbundenen Unternehmen, die unter gemeinsamer Kontrolle oder Eigentum stehen sowie jedes Unternehmen, das den KUNDEN bzw NUTZER erwirbt oder sich mit diesem zusammenschließt. Die in Punkt 6.5. genannten Bestimmungen gelten mutatis mutandis im Verhältnis zwischen dem KUNDEN als Anlagenbauer und dessen KUNDE. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
  21. Der KUNDE bzw NUTZER kann die Daten einem Berater zur Vorbereitung einer Analyse oder Auswertung zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass ein solcher Berater keine Kopie der Daten anfertigt und schriftlich zustimmt, die Daten als vertraulich zu behandeln.
  22. Der KUNDE bzw NUTZER stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Agenten, Berater, Subauftragnehmer, Verarbeiter und Speicherunternehmen die Daten streng vertraulich behandeln und die Daten nicht an Dritte weitergeben, verkaufen, handeln, kopieren, verteilen, übertragen, entsorgen oder anderweitig zur Verfügung stellen.
  23. Der jeweilige KUNDE bzw NUTZER darf die Daten für Dokumentations- und Archivzwecke, sofern gegenüber Behörden erforderlich, sowie zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten.
    1. Sofern INAUT keine Einwilligung dazu hat, wird INAUT keine personenbezogenen Daten, die MANDY erfasst, an Dritte weitergeben (außer wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, aufgrund einer behördlichen Anfrage oder zu Zwecken der Bereitstellung des SERVICE). Dies gilt mutatis mutandis auch im Verhältnis zwischen dem KUNDEN als Anlagenbauer zu dessen KUNDEN.
  24. Besondere Pflichten des KUNDEN bzw NUTZERS
    1. Der KUNDE erklärt Inhalt und Umfang des SERVICE vor dessen Bestellung genauestens geprüft zu haben und ist sich bewusst, dass er unter Umständen Aufwände und dergleichen zu treiben hat, um das SERVICE entsprechend nutzen zu können.
    2. Der KUNDE bzw NUTZER wird im Zusammenhang mit der SERVICEVEREINBARUNG bzw Nutzung des SERVICE: (i) nicht gegen geltendes Recht, einschließlich aber nicht beschränkt auf Immaterialgüter-, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrechte Dritter, verstoßen; (ii) sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Pflichten einhalten; (iii) die Pflichten im Zusammenhang mit ZUGANGSDATEN erfüllen; (iv) nach Abgabe einer Störungsmeldung die INAUT durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass keine Störung in der Sphäre von INAUT vorlag; (v) (auch) den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Daten unbefugt zu verwenden oder zu diesem Zweck in das System oder Programm, die von INAUT betrieben werden, einzugreifen, einzudringen oder Daten missbräuchlich abzufangen oder betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch zu begehen oder all dies zu veranlassen - auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird hingewiesen; (vi) keine Handlung vornehmen, die eine unzumutbare oder unverhältnismäßige Belastung oder gar Beschädigung des Systems von INAUT oder Daten, über die der Kunde nicht oder nicht allein verfügen darf, verursachen könnte, somit insbesondere keine Viren, Trojaner, Würmer oder sonstige Malware auf das System von INAUT aufspeichern, die System oder Daten beschädigen, beeinträchtigen, heimlich abfangen oder zerstören können - auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird hingewiesen; (vii) keine Inhalte der MANDY oder SERVICES entgegen der SERVICEVEREINBARUNG vervielfältigen, nachbilden, an Dritte weiterleiten, verändern, umgestalten, öffentlich machen, oder davon abgeleitete Bearbeitungen erstellen.
    3. INAUT ist berechtigt, bei Verstoß des KUNDEN, des NUTZERS oder ihm zuzurechnender Dritter gegen die SERVICEVEREINBARUNG als auch Zahlungsverzug den Zugang zum SERVICE zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt bzw die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sichergestellt ist oder der Zahlungsverzug durch Gutschrift bei INAUT aufgehoben wurde.
    4. Der KUNDE bzw NUTZER ist allein verantwortlich für die Handlungen seiner Mitarbeiter und Agenten, die die Dienste in seinem Namen nutzen. Der KUNDE bzw NUTZER übernimmt alle Risiken im Umgang mit anderen Bedienern bzw der Bedienung der SERVICES und ist für die gesamte Kommunikation untereinander verantwortlich. Der KUNDE bzw NUTZER muss dafür Vorsorge treffen, dass die Anlage, welche mittels MANDY gesteuert wird, auch separat von eigenen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten bedient werden kann, dies insbesondere im Hinblick auf SERVICE Ausfälle oder Störungen, wenn MANDY vorübergehend nicht verfügbar ist.
  25. Gegenleistung und Zahlungskonditionen
    1. Als Gegenleistung für die Erbringung des SERVICE schuldet der KUNDE die Zahlung des Entgelts gemäß SERVICEVEREINBARUNG. Alle Entgelte verstehen sich in Euro, exklusive USt. Die Höhe der Entgelte als auch die Verrechnungsmethode wird separat vereinbart. Bei Änderungen des SERVICE, welche zu Änderungen der Entgelte führen, findet - soweit nichts anderes vereinbart - eine aliquote Verrechnung über die jeweiligen Leistungszeiträume statt. Grundsätzlich sind sämtliche Zahlungen im Voraus entsprechend der abzurechnenden Zahlungsperiode fällig. Einmalentgelte werden vor Freischaltung des entsprechenden SERVICE fällig. Entgelte für ein SERVICE, das auf Basis der Nutzungsintensität verrechnet wird, werden entsprechend der vordefinierten Zahlungsperiode und entsprechend dem jeweiligen Nutzungsstand des KUNDEN im Nachhinein mit Abrechnung durch INAUT fällig. Im Verzugsfall gelten die §§ 455 ff UGB, dies aber verschuldensunabhängig.
    2. Sämtliche vereinbarten Entgelte unterliegen einer einmal jährlich durch INAUT durchgeführten Wertsicherung gemäß dem von der Statistik Austria zuletzt verlautbarten monatlichen Verbraucherpreisindex (VPI). Als Ausgangsbasis wird die jeweilige für den Monat des ANNAHMEDATUMS verlautbarte Indexzahl vereinbart. Das Entgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der VPI im Anpassungsmonat gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Soweit zum Zeitpunkt der Durchführung der Wertsicherung die anwendbare Indexzahl noch nicht veröffentlicht wurde, ist auf die letztveröffentlichte Indexzahl zurückzugreifen und eine etwa entstehende Differenz zur anzuwendenden Indexzahl nachzuverrechnen. Die zur Wertsicherung angewendete Indexzahl ist Ausgangsbasis für die nächstjährige Wertsicherung. Sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als Grundlage der Wertsicherung, der dem VPI nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte überhaupt keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist das wertgesicherte Entgelt nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren. Eine Preisanpassung durch INAUT ist auch dann zulässig, wenn sonstige externe Faktoren, auf die sie keinen Einfluss hat (zB Urheberrechtsabgaben, Anhebung oder Neueinführung von staatlichen Gebühren udgl), sich während der Vertragslaufzeit erhöhen sollten; diesfalls erfolgt die Anpassung im gleichen Verhältnis wie die Erhöhung des jeweiligen externen Faktors.
    3. In die vereinbarten Entgelte sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere etwaige Lizenzgebühren sowie Software-Wartungskosten.
    4. Die PARTEIEN sind lediglich zur Aufrechnung mit ausdrücklich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem KUNDEN in keinem Fall zu.
    5. INAUT ist verpflichtet, ordnungsgemäß Rechnung über die SERVICES zu legen, wobei der KUNDE zustimmt, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden kann.
  26. Rechte am SERVICE
    1. Sämtliche (Immaterialgüter-)Rechte am SERVICE stehen ausschließlich INAUT zu und wird dem KUNDEN bzw NUTZER das nicht ausschließliche, an dessen KUNDEN übertragbare und unterlizensierbare, zeitlich auf die Laufzeit der SERVICEVEREINBARUNG begrenzte Recht eingeräumt, diese für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Alle darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung einschließlich der (Weiter-)Vermietung, zur Bearbeitung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung verbleiben bei INAUT. Dies gilt mutatis mutandis auch im Verhältnis zwischen dem KUNDEN als Anlagenbauer zu dessen KUNDEN.
    2. Dem KUNDEN bzw NUTZER ist es – ungeachtet Punkt 9.1. – insbesondere nicht gestattet, hinsichtlich auch nur einzelner Elemente (i) das SERVICE zu relizensieren, zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen, es über Netzwerke oder sonst wie online, anderen zugänglich zu machen, es im Rahmen eines Timesharing zur Verfügung zu stellen oder als Service Bureau zu agieren oder Subscription Services für die SERVICES anzubieten; (ii) die SERVICEVEREINBARUNG ohne schriftliche Einwilligung von INAUT auf eine andere Person zu übertragen.
  27. Verfügbarkeit des SERVICE
    1. INAUT stellt dem KUNDEN bzw NUTZER das in der SERVICEVEREINBARUNG festgelegte SERVICE ausschließlich zu den dort festgelegten Funktionalitäten und der vereinbarten Systemlaufzeit bereit. Keinen Einfluss hat INAUT jedoch auf die Konnektivität bzw Verfügbarkeit des Datennetztes des KUNDEN bzw NUTZERS, welcher zur Anlage eine Verbindung über ein Mobilfunknetz aufbauen möchte. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit mangelnder Verfügbarkeit oder Konnektivität von Daten- oder Mobilfunknetzen des KUNDEN bzw NUTZERS werden ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Die Systemlaufzeit setzt sich aus den Zeiten der verfügbaren Nutzung des SERVICE und der Nichtverfügbarkeit zusammen. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die für das jeweilige SERVICE vereinbarten Funktionalitäten zur Gänze nicht gegeben sind.
    3. INAUT garantiert eine verfügbare Nutzung des SERVICE von 99 % pro Kalenderjahr, soweit in der SYSTEMVEREINBARUNG nichts anders festgelegt wird. Die nachstehenden Umstände werden für die Berechnung der Verfügbarkeiten jedenfalls außer Acht gelassen und ziehen keinerlei Rechtsansprüche aus Leistungsstörung und dergleichen nach sich: (i) auf MANDY - zumindest drei Kalendertage im Voraus – angekündigte Wartungs- und Servicefenster; (ii) jeglicher System-, Software-, Netzwerk- oder Hardwareausfall, der sich außerhalb der Sphäre oder Kontrolle von INAUT ereignet, sowie Höhere Gewalt; (iii) Ausfälle oder Fehler, die durch den KUNDEN bzw NUTZER selbst oder ihm zuzurechnende Dritte insbesondere dadurch verursacht werden, dass eine unsachgemäße Bedienung erfolgt, technische Vorgaben und Einsatzbedingungen nicht eingehalten oder nicht kompatible Geräte verwendet werden.
  28. Leistungsstörung und Schadenersatz
    1. INAUT übernimmt keine Verantwortung dafür, dass das SERVICE jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig ist und bleibt. Es werden daher von INAUT hinsichtlich des SERVICE keinerlei Gewährleistungen, Haftungen, Garantien und/oder Erfolgsrisikoübernahmen gegeben, insbesondere nicht in Bezug auf eine besondere Eignung der SERVICES für einen bestimmten Zweck; das SERVICE wird auf www.MANDY-app.com bzw in dem mit dem KUNDEN zugrundeliegenden Vertrag abschließend beschrieben und der KUNDE kann aus anderen Angaben keinerlei Rechte ableiten. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass INAUT keinerlei Verantwortung für Umstände in der Sphäre des KUNDEN übernehmen kann, wie insbesondere dessen Hardware, Software und Internetverbindung von bzw bis zum Netzabschlusspunkt aufseiten von INAUT.
    2. Der KUNDE ist verpflichtet, auch eigene Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, aufrechtzuerhalten und Speicherungen bzw Backups durchzuführen, um Daten nach dem Stand der Technik zu sichern (Schadensminimierungspflicht).
    3. Sofern Ausfälle oder Fehler jeglicher Art im Zusammenhang mit dem SERVICE auftreten, wird der KUNDE bzw NUTZER unverzüglich Meldung samt umfassender Beschreibung an INAUT erstatten. Unterlässt der KUNDE die unverzügliche Meldung, so kann er keinerlei Ansprüche geltend machen, außer wenn der KUNDE beweist, dass INAUT den Ausfall bzw Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Das Vorliegen von Ausfällen oder Fehlern hat stets der KUNDE zu beweisen – insbesondere wird § 924 ABGB (insbesondere im Lichte dessen letzten Satz) einvernehmlich ausgeschlossen.
    4. Nach Verständigung von INAUT über eine Nichtverfügbarkeit bzw einen Fehler im Zusammenhang mit dem SERVICE wird INAUT ehestmöglich den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen. Die Nichteinhaltung der Verfügbarkeiten führt ausschließlich zu einem Anspruch des KUNDEN auf Gutschrift entsprechend der im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG festgelegten SERVICE KOMPENSATION. Mit dieser sind sämtliche Ansprüche des KUNDEN aufgrund der Nicht-Einhaltung der Verfügbarkeit abgegolten, soweit INAUT kein grobes Verschulden trifft, welches der KUNDE zu beweisen hat. Die Summe aller SERVICEKOMPENSATIONEN pro Vertragsjahr ist mit maximal 30 % des jährlichen Nettobetrages der Entgelte, die dem nicht vertragsgemäß erfüllten SERVICE zuzuordnen sind, begrenzt. Eine darüberhinausgehende Minderung der Gegenleistung sowie sonstige Ansprüche aus Gewährleistung bzw aus sonstigen Leistungsstörungsbestimmungen und/oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die SERVICEKOMPENSATION wird im Rahmen der nächsten Verrechnung der SERVICES von INAUT berücksichtigt.
    5. INAUT haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für die von INAUT sowie Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, wobei der KUNDE bzw NUTZER das Verschulden von INAUT zu beweisen hat. Die Beschränkung gilt nicht für die Haftung von INAUT nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schutzrechtsverletzungen, die INAUT oder Erfüllungsgehilfen jeweils zu vertreten haben. Die Haftung von INAUT für vertragsuntypische Schäden, Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen und reine Vermögensschäden, ist - außer bei Vorsatz von INAUT - ausgeschlossen. Ansprüche des KUNDEN bzw NUTZERS verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    6. Soweit nicht INAUT im Rahmen des SERVICE ausdrücklich die Datensicherung übernimmt, hat dafür der KUNDE bzw NUTZER zu sorgen und haftet INAUT - außer bei krass grobem Verschulden - nicht für Datenverlust. Andernfalls haftet INAUT unter Anwendung obiger Regelungen ausschließlich für denjenigen notwendigen Aufwand, der für die kostengünstigste Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Den KUNDEN bzw NUTZER trifft in allen Fällen die Beweislast und eine umfassende Schadensminderungspflicht.
    7. Der KUNDE bzw der NUTZER (und der KUNDE unter Zurechnung dessen Handelns zur ungeteilten Hand mit ihm) haftet für sämtliche INAUT verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes explizit vereinbart wurde.
  29. Verantwortlichkeit für Ansprüche Dritter
    1. Behaupten Dritte Ansprüche, die den KUNDEN hindern bzw behindern, das SERVICE vertragsgemäß zu nutzen, hat der KUNDE davon INAUT unverzüglich umfassend zu informieren. Wird der KUNDE bzw NUTZER von Dritten aufgrund der vereinbarungsgemäßen Nutzung des SERVICE geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit INAUT abzustimmen und Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von INAUT vorzunehmen. Im Zusammenhang mit Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter ist INAUT verpflichtet, den KUNDEN verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des KUNDEN bzw NUTZER beruhen; bei Letzterem hat der KUNDE seinerseits INAUT verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. Der KUNDE bzw der NUTZER hat INAUT in all diesen Fällen nach Kräften zu unterstützen, insbesondere indem der KUNDE bzw NUTZER entsprechende Informationen erteilt und Erklärungen abgibt.
    2. INAUT ist in diesem Zusammenhang jederzeit berechtigt, das SERVICE derart zu ändern, dass jedenfalls kein Verletzungsanspruch mehr besteht. Falls eine Abänderung des SERVICE nicht möglich ist, ist der KUNDE bzw NUTZER verpflichtet, den Gebrauch des entsprechenden SERVICE auf Aufforderung von INAUT unverzüglich einzustellen bzw ist INAUT berechtigt den Zugang zu sperren, wobei ab dem Zeitpunkt der Nichtnutzung keine Entgelte für das betroffene SERVICE anfallen. Es gelten die Haftungsbeschränkungen des Punkt 11 Abs 5.
    3. Der KUNDE bzw der NUTZER (und der KUNDE unter Zurechnung dessen Handelns zur ungeteilten Hand mit ihm) hält INAUT im Zusammenhang mit allen verursachten Schäden aus einer durch KUNDEN bzw NUTZER im Zusammenhang mit dem SERVICE verursachten Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Immaterialgüter-, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, einschließlich der von INAUT notwendig und angemessen aufgewendeten Vertretungskosten, verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
  30. Laufzeit der SERVICEVEREINBARUNG
    1. Die SERVICEVEREINBARUNG beginnt mit dem ANNAHMEDATUM und läuft - je nach SERVICE bzw entsprechender SERVICEVEREINBARUNG - auf unbestimmte Zeit.
    2. Die PARTEIEN sind berechtigt, die SERVICEVEREINBARUNG hinsichtlich aller oder einzelner SERVICES - soweit die SERVICEVEREINBARUNG zum jeweiligen SERVICE nicht anderes festlegt – mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zu jedem Monatsletzten zu kündigen. Bereits bezahlte Gebühren können nicht mehr zurückerstattet werden.
    3. INAUT ist zur sofortigen Auflösung der SERVICEVEREINBARUNG hinsichtlich aller oder auch einzelner SERVICES oder der sofortigen Einstellung oder Zugangssperrung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn (i) INAUT behördlich zur Einstellung des SERVICE verpflichtet wird; (ii) der KUNDE falsche Kundendaten angegeben hat oder der Zugang zum SERVICE auf andere Weise erschlichen wurde; (iii) die ZUGANGSDATEN unberechtigt weitergegeben und/oder ein SERVICE vereinbarungswidrig genutzt wird, insbesondere für HIGH RISK ACTIVITIES; (iv) der KUNDE seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält und mit seinen Zahlungen trotz Mahnung per E-Mail für einen Zeitraum von mindestens sieben Kalendertagen säumig ist; (v) der KUNDE eine sonstige wesentliche Bestimmung der SERVICEVEREINBARUNG einschließlich dieser ACB nicht einhält und trotz Aufforderung zur Abstellung des vertragsbrüchigen Verhaltens bzw Zustands binnen einer Nachfrist von sieben Kalendertagen dem nicht nachkommt; (vi) zur Erbringung des SERVICE der Einsatz eines Sub-Providers absolut notwendig ist und der KUNDE keine Zustimmung dazu erteilt.
    4. Der KUNDE ist zur sofortigen Auflösung der SERVICEVEREINBARUNG hinsichtlich des jeweiligen SERVICE berechtigt, wenn Upgrades für den KUNDEN zu unzumutbaren Änderungen führen würden oder ein SERVICE vereinbarungswidrig und durch von INAUT zu vertretende Umstände mehr als sieben Kalendertage nicht erreichbar ist.
    5. Die PARTEIEN sind zur sofortigen Auflösung des jeweiligen SERVICE berechtigt, wenn das SERVICE aufgrund höherer Gewalt mehr als vierzehn Tage nicht verfügbar ist.
  31. Datenherausgabe und Folgen der Vertragsbeendigung
    1. Mit Beendigung der SERVICEVEREINBARUNG bzw Teilen davon: (i) sperrt INAUT den Zugang zum entsprechenden bzw allen SERVICES; (ii) werden sämtliche Entgelte zum jeweiligen SERVICE - allenfalls (monats-)aliquot - sofort fällig, sofern diese nicht bereits im Voraus beglichen wurden.
    2. INAUT wird auf entsprechende Bestellung des KUNDEN alle Kundendaten des KUNDEN bzw NUTZERS unwiederbringlich löschen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dagegensprechen.
    3. Gegen gesonderte Bestellung wird INAUT dem KUNDEN oder einem vom KUNDEN benannten Dritten sämtliche Kundendaten auf vereinbartem Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung stellen.
  32. Datenschutz und Referenznennung
    1. Daten des KUNDEN bzw NUTZERS, welche dieser im Rahmen des SERVICE verwendet, können Personenbezug aufweisen. Der KUNDE ist Verantwortlicher im Sinne des DSG bzw DSGVO; INAUT wird als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter des KUNDEN tätig. Dem KUNDEN obliegt es, sämtliche datenschutzrechtlichen Gesetze einzuhalten. INAUT garantiert, dass sämtliche Datenverwendung, umfassend auch den Zugriff auf die Daten und die Verwendung durch etwaige Sub-Provider, innerhalb des EWR oder in (von der EU-Kommission anerkannten) Drittländern mit angemessenem datenschutzrechtlichem Niveau erfolgt.
    2. Der KUNDE als Auftraggeber hält INAUT als Auftragsverarbeiter hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
    3. Die durch INAUT durchzuführenden Datenverwendungen ergeben sich aus dem jeweiligen SERVICE gemäß SERVICEVEREINBARUNG. INAUT verpflichtet sich, Kundendaten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der sich aus dem SERVICE ergebenden Aufträge des KUNDEN bzw NUTZERS zu verwenden und ausschließlich dem KUNDEN bzw NUTZER zurückzugeben oder nur nach dessen/deren Auftrag im Rahmen des SERVICE zu übermitteln. INAUT wird die überlassenen Kundendaten nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter verwenden.
    4. INAUT garantiert, dass sich alle mit der Datenverarbeitung befassten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus - verpflichtet haben. Jeder Mitarbeiter von INAUT wurde über seine nach dem DSG und DSGVO bestehenden Pflichten belehrt.
    5. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass INAUT nur dann Sub-Provider - dies umfasst auch verbundene Unternehmen oder dergleichen - zur Erbringung des SERVICE einsetzt, wenn der KUNDE dem hinsichtlich jedes einzelnen Sub-Providers im Rahmen der SERVICEVEREINBARUNG zugestimmt hat. INAUT wird mit einem etwaigen Sub-Provider jedenfalls vereinbaren, dass dessen datenschutzrechtliche Pflichten zumindest jenen von INAUT gemäß diesem Punkt 15 entsprechen. Ist der Einsatz eines Sub-Providers für die SERVICE-Erbringung absolut notwendig und erteilt der KUNDE keine Zustimmung, so kommt INAUT ein außerordentliches Auflösungsrecht zu.
    6. INAUT erklärt rechtsverbindlich, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der DSGVO bzw des DSG ergriffen wurden, um zu verhindern, dass Kundendaten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden.
    7. INAUT trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass der KUNDE die Verpflichtungen (Informationspflicht des Auftraggebers, Auskunftsrecht, Recht auf Richtigstellung oder Löschung) gegenüber dem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllen kann.
    8. INAUT trägt eine unverzügliche Informationspflicht gegenüber dem KUNDEN bei Vorkommnissen (Data Breach Notification) sowie die unverzügliche Weiterleitungspflicht bei Vorkommnissen (Auskunftsbegehren an INAUT).
    9. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis und anerkennt, dass er - sowohl während als auch nach der Vereinbarungslaufzeit - nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von INAUT Zugang zur Infrastruktur (Rechenzentrum, Hardware etc) von INAUT erhält. INAUT verpflichtet sich, gegen Bestellung dem KUNDEN jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind.
    10. Der KUNDE erklärt seine - jederzeit widerrufliche - Zustimmung, dass sein Name samt Anschrift und Tätigkeitsbereich und uU unter Anführung des jeweiligen SERVICE und Zeitraums als Referenzkunde zu Marketingzwecken von INAUT weltweit, sachlich und zeitlich unbeschränkt, also insbesondere im Internet, Print udgl, genannt wird.
  33. Schlussbestimmungen
    1. Auf die SERVICEVEREINBARUNG einschließlich dieser ACB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss (i) der nationalen und europäischen Kollisionsnormen und (ii) des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
    2. Als Gerichtsstand gilt, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der INAUT, Österreich.
    3. Sämtliche (weitergehenden) Vereinbarungen zum SERVICE, einschließlich dieser ACB, bilden einen integrierenden Bestandteil der SERVICEVEREINBARUNG. Die SERVICEVEREINBARUNG ist abschließend; es bestehen keine, insbesondere keine mündlichen, Nebenabreden. Alle Erklärungen der PARTEIEN bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Etwaige Rechtsgeschäftsgebühren, gesonderte Urheberrechtsabgaben und dergleichen gehen zulasten des Kunden.
    5. Sollte eine Bestimmung der SERVICEVEREINBARUNG einschließlich dieser ACB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die PARTEIEN verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den PARTEIEN Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
    6. Der für den KUNDEN die Bestellung Abgebende und diese ACB Akzeptierende garantiert, dass sie bzw er ohne weitere Schritte die Erklärungen rechtsverbindlich abgibt und abgeben kann.